Rückzahlung

Bei der regelmäßigen Förderungsart werden 50 % der Ausbildungsförderung als Zuschuss und 50 % als unverzinsliches staatliches Darlehen geleistet. Dieses Darlehen wird ca. 4 ½ bis 5 Jahre nach dem Ende der Regelstudienzeit der geförderten Ausbildung zur Rückzahlung fällig – und zwar unabhängig davon, ob das geförderte Studium abgeschlossen oder abgebrochen wurde.

Zuständig für die Darlehensabwicklung ist nicht das Studierendenwerk, sondern das Bundesverwaltungsamt. Fragen zur Darlehensabwicklung sollten Sie deshalb direkt an das Bundesverwaltungsamt richten: www.bva.bund.de. Hier können Sie auch weitere und detailliertere Informationen zu den Möglichkeiten eines Darlehensteilerlasses oder den Formalitäten nachlesen.

Hinweis: Adressänderungen müssen direkt dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden!

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