Belegungsrichtlinien
des Studentenwerks Thüringen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Belegungsrichtlinien gelten für alle vom Studentenwerk Thüringen verwalteten und bewirtschafteten Wohnanlagen.
§ 2 Wohnberechtigung
2.1 Wohnberechtigt in den vom Studentenwerk verwalteten Studentenwohnanlagen sind alle an den staatlichen Thüringer Hochschulen und der Staatlichen Studienakademie Thüringen immatrikulierten Studierenden.
2.2 Soweit eine Wohnanlage durch Wohnberechtigte gemäß Abs. 2.1 nicht ausgelastet ist, können auch Studierende anderer Einrichtungen bzw. Personen mit besonderer Mietregelung durch das Studentenwerk zugelassen werden.
2.3 Während der Sommerpause können in ausgewählten Wohnanlagen (entsprechend § 9, Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen) vorübergehend andere Personen aufgenommen werden. Die Wohnplatzvergabe erfolgt durch das Studentenwerk.
2.4 Ehepartner von wohnberechtigten Studierenden können in die Wohnanlagen aufgenommen werden. Darüber hinaus sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.
§ 3 Ausschlussgründe
3.1 Nicht wohnberechtigt sind, auch wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2.1 erfüllt sind, solche Personen,
a) denen durch das Studentenwerk bereits ein anderes Mietverhältnis gekündigt wurde,
b) die zum Zeitpunkt ihres möglichen Einzuges die festgelegte Wohnzeitbegrenzung des
Studentenwerks Thüringen in öffentlich geförderten studentischen Wohnanlagen bereits
erreicht oder überschritten haben.
3.2 Wird dem Studentenwerk einer der o. g. Ausschlussgründe bekannt, ist der Bewerber aus der Bewerberliste zu streichen. Hierüber ist der Student schriftlich zu informieren.
3.3 Bewerber, die ohne Angabe von Gründen einen ihnen angebotenen Wohnplatz abgelehnt haben, können durch die Abt. Studentisches Wohnen von der Bewerberliste gestrichen werden. Hierüber ergeht eine schriftliche Information an den Bewerber.
§ 4 Bewerbung für einen Wohnplatz
4.1 Antragsberechtigt sind Personen, die sich für ein Studium an den Hochschuleinrichtungen in Thüringen bewerben. Im Falle der Geltendmachung eines Sonderfalles sind die erforderlichen Nachweise mit einzureichen.
4.2 Die Bewerbung um Aufnahme in eine Studentenwohnanlage ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter an die zentrale Poststelle oder eine der Postnebenstellen zu richten.
Mit der Bewerbung sind einzureichen:
- erforderliche Nachweise;
- ein Freiumschlag DIN C4 sowie ggf. weitere Nachweise für Sonderangaben z.B. ärztliche
Atteste, Behindertenausweis.
§ 5 Aufnahme in eine Wohnanlage
5.1 Über die Aufnahme in eine Studentenwohnanlage entscheidet der Geschäftsführer des Studentenwerks oder der von ihm Beauftragte. Freie Wohnplätze werden grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen (Bewerberliste) vergeben.
5.2 Bewerber können abweichend von 5.1, nach Prüfung des Einzelfalls, bevorzugt einen Wohnplatz erhalten, wenn sie eines der folgenden Härtefallkriterien erfüllen:
a) Schwere Krankheiten oder Körperbehinderungen
Hier sollen nach pflichtgemäßem Ermessen der bewertenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, aufgrund ärztlicher oder behördlicher Bescheinigung, nur erhebliche und
dauernde oder zumindest länger andauernde Krankheiten oder Behinderungen
bewertet werden.
b) Vorbereitung auf Studienabschlussprüfungen
Hier sollen Bewerber berücksichtigt werden, die sich in einem Prüfungsverfahren
befinden, dass zum Studienabschluss führt.
c) Besondere Dringlichkeitsgründe für ausländische Bewerber
Ausländische Studierende, die entweder wegen der Kürze ihres Studienaufenthaltes
(Kurzzeitstudierende bis maximal 12 Monaten Aufenthalt) oder aufgrund ihrer Herkunft
oder Sprachprobleme besondere Schwierigkeiten auf dem privaten Wohnungsmarkt
haben, werden bei rechtzeitiger Bewerbung bevorzugt aufgenommen. Bewerbungen
nach dem 31.07. bzw. 31.01. des jeweiligen Jahres werden jedoch in die ordentliche
Bewerberliste mit Eingangsdatum eingeordnet.
5.3 Bewerber können abweichend von 5.1 bevorzugt einen Wohnplatz erhalten, wenn folgende Sonderfälle zu treffen:
a) Studierende mit Kind,
b) Studierende, deren Ehegatten bereits in einer Wohnanlage wohnen.
5.4 Ein Studierender hat die Möglichkeit, für die Dauer der Regelstudienzeit in den studentischen Wohnanlagen zu wohnen. Darüber hinaus erhalten Studierende eine Option zur Verlängerung dieser Wohnzeit um ein weiteres Jahr. Hierzu ist es erforderlich einen schriftlichen Antrag mit Begründung spätestens zwei Monate vor Vertragsende beim zuständigen Sachbearbeiter Vermietung einzureichen.
§ 6 Vorzeitige Kündigungen
6.1. Durch den § 4, Abs. 4 der Allgemeinen Mietbedingungen ist die Kündigung von Mietverträgen mit einer Frist von 6 Wochen zum Semesterende geregelt.
Eine vorzeitige Kündigung des Mieters kann nur durch schriftlichen Antrag in folgenden Härtefällen genehmigt werden:
a) Exmatrikulation
Der Antragsteller wird aufgrund fehlender oder ungenügender Prüfungsergebnisse
exmatrikuliert und darf sein Studium nicht fortsetzen bzw. lässt sich exmatrikulieren.
Eine Kündigung des Mietvertrages ist nach Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung
mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten möglich.
b) Schwangerschaft, Entbindung
Zum Schutz der werdenden Mutter kann die Kündigung des Mietverhältnisses mit einer
Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten möglich sein.
c) Gesundheitliche Probleme
Bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes kann dem Antragsteller eine Kündigung des
bestehenden Mietvertrages mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten gewährt
werden, wenn er das Studium nicht fortsetzen kann bzw. über einen längeren Zeitraum
unterbrechen muss.
d) Wehr- und Wehrersatzdienste
Bei einem Einberufungsbefehl kann den Antragsteller die Kündigung des bestehenden
Mietverhältnisses mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten gewährt werden.
e) Austauschpraktika und Auslandsstudium
Bei rechtzeitiger Bekanntgabe über die Zusage zum Praktikum oder zum
Auslandsstudium kann der Antragsteller den bestehenden Mietvertrag mit einer Frist
von 6 Wochen zum Monatsletzten kündigen.
Voraussetzung ist die schriftliche Bestätigung durch das Akademische Auslandsamt oder
International Office.
§ 7 Inkrafttreten
Die Belegungsrichtlinien treten zum 01.02.2008 in Kraft und ersetzen die Belegungsordnung des Studentenwerkes Jena-Weimar und bisher geltende Regelungen im Studentenwerk Erfurt-Ilmenau.
Die Richtlinien wurden am 22.01.2008 vom Verwaltungsrat des Studentenwerks Thüringen bestätigt.
Jena, 29.01.2008
Dr. R. Schmidt-Röh
Geschäftsführer
