Studentenwerk Thüringen
10.09.2010 08:44  |   34 Besucher online   |  Impressum
    
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Belegungsrichtlinien

des Studentenwerks Thüringen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Belegungsrichtlinien gelten für alle vom Studentenwerk Thüringen verwalteten und bewirtschafteten Wohnanlagen.
 

§ 2 Wohnberechtigung

2.1 Wohnberechtigt in den vom Studentenwerk verwalteten Studentenwohnanlagen sind alle an den staatlichen Thüringer Hochschulen und der Staatlichen Studienakademie Thüringen immatrikulierten Studierenden.

2.2 Soweit eine Wohnanlage durch Wohnberechtigte gemäß Abs. 2.1 nicht ausgelastet ist, können auch Studierende anderer Einrichtungen bzw. Personen mit besonderer Mietregelung durch das Studentenwerk zugelassen werden.

2.3 Während der Sommerpause können in ausgewählten Wohnanlagen (entsprechend § 9, Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen) vorübergehend andere Personen aufgenommen werden. Die Wohnplatzvergabe erfolgt durch das Studentenwerk.

2.4 Ehepartner von wohnberechtigten Studierenden können in die Wohnanlagen aufgenommen werden. Darüber hinaus sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.
 

§ 3 Ausschlussgründe

3.1 Nicht wohnberechtigt sind, auch wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2.1 erfüllt sind, solche Personen,                   

a) denen durch das Studentenwerk bereits ein anderes Mietverhältnis gekündigt wurde,

b) die zum Zeitpunkt ihres möglichen Einzuges die festgelegte Wohnzeitbegrenzung des
    Studentenwerks Thüringen in öffentlich geförderten studentischen Wohnanlagen bereits
    erreicht oder überschritten haben. 

3.2 Wird dem Studentenwerk einer der o. g. Ausschlussgründe bekannt, ist der Bewerber aus der Bewerberliste zu streichen. Hierüber ist der Student schriftlich zu informieren.

3.3 Bewerber, die ohne Angabe von Gründen einen ihnen angebotenen Wohnplatz abgelehnt haben, können durch die Abt. Studentisches Wohnen von der Bewerberliste gestrichen werden. Hierüber ergeht eine schriftliche Information an den Bewerber.

§ 4 Bewerbung für einen Wohnplatz

4.1 Antragsberechtigt sind Personen, die sich für ein Studium an den Hochschuleinrichtungen in Thüringen bewerben. Im Falle der Geltendmachung eines Sonderfalles sind die erforderlichen Nachweise mit einzureichen.

4.2 Die Bewerbung um Aufnahme in eine Studentenwohnanlage ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter an die zentrale Poststelle oder eine der Postnebenstellen zu richten.

Mit der Bewerbung sind einzureichen:

-  erforderliche Nachweise;

-  ein Freiumschlag DIN C4 sowie ggf. weitere Nachweise für Sonderangaben z.B. ärztliche
   Atteste, Behindertenausweis.

§ 5 Aufnahme in eine Wohnanlage

5.1 Über die Aufnahme in eine Studentenwohnanlage entscheidet der Geschäftsführer des Studentenwerks oder der von ihm Beauftragte. Freie Wohnplätze werden grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen (Bewerberliste) vergeben.

5.2 Bewerber können abweichend von 5.1, nach Prüfung des Einzelfalls, bevorzugt einen Wohnplatz erhalten, wenn sie eines der folgenden Härtefallkriterien erfüllen:

a) Schwere Krankheiten oder Körperbehinderungen
    Hier sollen nach pflichtgemäßem Ermessen der bewertenden Mitarbeiterinnen und
    Mitarbeiter, aufgrund  ärztlicher oder behördlicher Bescheinigung, nur erhebliche und
    dauernde oder zumindest länger andauernde Krankheiten oder Behinderungen
    bewertet werden.

b) Vorbereitung auf Studienabschlussprüfungen
    Hier sollen Bewerber berücksichtigt werden, die sich in einem Prüfungsverfahren
    befinden, dass zum Studienabschluss führt. 

c) Besondere Dringlichkeitsgründe für ausländische Bewerber
    Ausländische Studierende, die entweder wegen der Kürze ihres Studienaufenthaltes
    (Kurzzeitstudierende bis maximal 12 Monaten Aufenthalt) oder aufgrund ihrer Herkunft 
    oder Sprachprobleme besondere Schwierigkeiten auf dem privaten Wohnungsmarkt
    haben, werden bei rechtzeitiger Bewerbung bevorzugt aufgenommen. Bewerbungen
    nach dem 31.07. bzw. 31.01. des jeweiligen Jahres werden jedoch in die ordentliche
    Bewerberliste mit Eingangsdatum eingeordnet. 

5.3 Bewerber können abweichend von 5.1 bevorzugt einen Wohnplatz erhalten, wenn folgende Sonderfälle zu treffen:

a) Studierende mit Kind,

b) Studierende, deren Ehegatten bereits in einer Wohnanlage wohnen.

5.4 Ein Studierender hat die Möglichkeit, für die Dauer der Regelstudienzeit in den studentischen Wohnanlagen zu wohnen. Darüber hinaus erhalten Studierende eine Option zur Verlängerung dieser Wohnzeit um ein weiteres Jahr. Hierzu ist es erforderlich einen schriftlichen Antrag mit Begründung spätestens zwei Monate vor Vertragsende beim zuständigen Sachbearbeiter Vermietung einzureichen.

§ 6 Vorzeitige Kündigungen

6.1. Durch den § 4, Abs. 4 der Allgemeinen Mietbedingungen ist die Kündigung von Mietverträgen mit einer Frist von 6 Wochen zum Semesterende geregelt.

Eine vorzeitige Kündigung des Mieters kann nur durch schriftlichen Antrag in folgenden Härtefällen genehmigt werden:

a) Exmatrikulation

    Der Antragsteller wird aufgrund fehlender oder ungenügender Prüfungsergebnisse
    exmatrikuliert und darf sein Studium nicht fortsetzen bzw. lässt sich exmatrikulieren.
    Eine Kündigung des Mietvertrages ist nach Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung
    mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten möglich. 

b) Schwangerschaft, Entbindung

    Zum Schutz der werdenden Mutter kann die Kündigung des Mietverhältnisses mit einer
    Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten möglich sein. 

c) Gesundheitliche Probleme

    Bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes kann dem Antragsteller eine Kündigung des
    bestehenden Mietvertrages mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten gewährt
    werden, wenn er das Studium nicht fortsetzen kann bzw. über einen längeren Zeitraum
    unterbrechen muss. 

d) Wehr- und Wehrersatzdienste

    Bei einem Einberufungsbefehl kann den Antragsteller die Kündigung des bestehenden
    Mietverhältnisses mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsletzten gewährt werden. 

e) Austauschpraktika und Auslandsstudium

    Bei rechtzeitiger Bekanntgabe über die Zusage zum Praktikum oder zum
    Auslandsstudium kann der Antragsteller den bestehenden Mietvertrag mit einer Frist
    von 6 Wochen zum Monatsletzten kündigen.

    Voraussetzung ist die schriftliche Bestätigung durch das Akademische Auslandsamt oder
    International Office.

§ 7 Inkrafttreten

Die Belegungsrichtlinien treten zum 01.02.2008 in Kraft und ersetzen die Belegungsordnung des Studentenwerkes Jena-Weimar und bisher geltende Regelungen im Studentenwerk Erfurt-Ilmenau.

Die Richtlinien wurden am 22.01.2008 vom Verwaltungsrat des Studentenwerks Thüringen bestätigt.

Jena, 29.01.2008

Dr. R. Schmidt-Röh
Geschäftsführer