BAföG-Erstantrag

Sie möchten erstmals BAföG beantragen?
Auf dieser Seite finden Sie Wissenswertes rund um den Erstantrag – von den wichtigsten Formblättern bis zu Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung Thüringen:

Das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Thüringen ist für die Durchführung des BAföG aller staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Thüringen zuständig:

  • Bauhaus-Universität Weimar
  • Duale Hochschule Gera-Eisenach
  • Ernst-Abbe-Hochschule Jena
  • Fachhochschule Erfurt
  • Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • HMU - Health and Medical University Erfurt
  • Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar
  • Hochschule Nordhausen
  • Hochschule Schmalkalden
  • IU Internationale Hochschule
  • Technische Universität Ilmenau
  • Universität Erfurt

Wie kann ich meinen Erstantrag stellen?

Empfohlen: Online über das digitale Antragsportal bafoeg-digital.de

Wir empfehlen, den Antrag elektronisch über das Antragsportal zu stellen, da die Formulare hier bereits automatisch auf Vollständigkeit und Plausibilität vorgeprüft werden.
Dazu benötigen Sie

  • eine BundID und die aktivierte Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises.

Vorteile des Antragsportals:

  • Schritt-für-Schritt-Erläuterungen
  • Antragsassistent hilft Ihnen, wichtige Angaben nicht zu übersehen
  • Zwischenspeichern und späteres Fortfahren möglich
  • Nachweise können als PDF, jpg oder png hochgeladen werden
  • Neu seit 01.07.2026: Option „Kommunikation über digitales Postfach“ vor dem Absenden auswählen, um künftige Schreiben und Bescheide direkt im digitalen Postfach der BundID zu erhalten (Betreff: „Digitale Post BAföG“)

Weitere Infos finden Sie hier.

Digital per E-Mail

Alternativ können Sie Ihren Antrag per E-Mail an an f@bafoeg-thueringen.de senden. Geben Sie dabei Ihre Förderungsnummer ohne Leerzeichen und Bindestriche im Betreff an, damit Ihre Unterlagen automatisch Ihrer digitalen Akte zugeordnet werden können.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Antragsunterlagen (Formulare und Nachweise)

  • ausschließlich als PDF-Dateien akzeptiert werden können,
  • als Anhang insgesamt nicht größer als 15 MB sein dürfen,
  • richtig herum gescannt sein müssen (unter Beachtung der Leserichtung und nicht „auf dem Kopf"),
  • in der richtigen Reihenfolge sein müssen (bei mehrseitigen PDFs)
  • jeweils als separate Datei gesendet werden sollte, um die Zuordnung und Bearbeitung für unsere Sachbearbeiter*innen zu erleichtern. (Pro Datei nur ein Formblatt bzw. einen Nachweis)

Analog per Post

Es ist außerdem möglich, Ihren BAföG-Antrag per Post einzureichen. Da die analogen Unterlagen jedoch manuell der digitalen Akte zugeordnet werden müssen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer zusätzlich. Wir empfehlen daher die Einreichung des Antrags über bafoeg-digital.de.

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung
Postfach 100 240
07702 Jena

Hinweis: Unterlagen bitte nicht tackern, keine Büroklammern und keine Klarsichthüllen verwenden.


Wann sollte ich meinen BAföG-Erstantrag stellen?

Ihren BAföG-Erstantrag sollten Sie mindestens 3 Monate vor Studienbeginn einreichen, spätestens mit Beginn der Ausbildung.


Welche Formblätter muss ich für meinen BAföG-Erstantrag ausfüllen?

Für den Erstantrag werden insbesondere die Formblätter 01, 02 (oder Immatrikulationsbescheinigung) und 03 benötigt.

Eine Übersicht über alle Formblätter finden Sie auf bafög.de. Die Formblätter selbst enthalten detaillierte Informationen zu den benötigten Angaben und Nachweisen.

Formblatt 01: Lebenslauf und Vermögen

Das Formblatt 01 muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Darin geben Sie Ihr Einkommen, Vermögen (Bargeld, Bank- / Sparguthaben, Kraftfahrzeuge etc.) sowie Ihren vollständigen, chronologischen und lückenlosen Lebenslauf (Seite 05) an.

Der schulische und berufliche Werdegang muss auf Seite 05 des Formblatts 01 angegeben werden, beginnend mit dem ersten Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss, Abitur). Die Einreichung eines separaten Lebenslaufs genügt nicht, da im BAföG der sogenannte Formblattzwang gilt.
Anzugeben sind:

  • Ausbildungs- und Studienzeiten (auch abgebrochene)
  • freiwillige Dienste (z. B. Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
  • andere Zeiten als „Zwischenzeiten“ (Zwischenzeiten, die länger als 6 Monate angedauert haben, sind zu erläutern)

 Ihre Angaben im Formblatt 01 weisen Sie mit den entsprechenden Dokumenten nach:

  • Einkommen: Nachweise, die das zu erwartende Einkommen für den Bewilligungszeitraum belegen (Gehaltsbescheinigung, Waisenrentenbescheid etc.)
  • Erwerbstätigkeit: Erreichen die Zeiten der Erwerbstätigkeit und die diesen gleichgestellten Zeiten (Mutterschutz, Erwerbsunfähigkeit etc.) drei Jahre, sind entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen (z. B. Berufsabschlusszeugnisse, Versichertennachweise, Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheide über ALG-I).
  •  Zeugnisse: Zeugnisse vom ersten Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss oder Abitur) bis zum aktuellen – auch für nicht abgeschlossene Ausbildungen und Praktika (z. B. Fachabitur, Berufsschule etc.)
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Mietvertrag, Wohnungsgeberbescheinigung oder Meldebestätigung
  • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherung mit Angabe der Rechtsgrundlage nach 13a BAföG.
    Das heißt: Wenn Sie eigene Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, kann Anspruch auf einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag bestehen, der zum regulären BAföG-Bedarf hinzugerechnet wird. Geben Sie mit dem Nachweis Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung an, welcher Absatz des § 13a BAföG auf Sie zutrifft (z. B. studentische Krankenversicherung, freiwillig gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung). Nutzen Sie als Nachweis unser Formular „Bescheinigung Kranken- und Pflegeversicherung“, welches von Ihrer Krankenkasse ausgefüllt werden muss. Alternativ können Sie bei Ihrer Krankenkasse die entsprechende BAföG-Bescheinigung anfordern.

Formblatt 02 oder Immatrikulationsbescheinigung:

Das Formblatt 02 ist durch die Hochschule auszufüllen und bestätigt, dass Sie dort für ein Studium angemeldet sind. Alternativ kann auch die Immatrikulationsbescheinigung (gilt als Bescheinigung nach § 9 BAföG) eingereicht werden.

Sie haben noch keine Immatrikulationsbescheinigung?
Bei einer frühzeitigen BAföG-Beantragung liegt die Immatrikulationsbescheinigung häufig noch nicht vor. Diese erhalten Sie nach erfolgreicher Rückmeldung von Ihrer Hochschule einige Wochen vor Semesterstart.

Bitte reichen Sie die Immatrikulationsbescheinigung unaufgefordert und schnellstmöglich nach Erhalt nach. Warten Sie nicht auf die Nachforderung der Bescheinigung durch das BAföG-Amt, um unnötigen Zeitverzug zu vermeiden. 

Formblatt 03: Einkommenserklärung der Eltern / der*des Ehegatt*in / der*des eingetragenen Lebenspartner*in

Jedes Elternteil (bzw. Ehe- / Lebenspartner*in) muss die Angaben zur Einkommenserklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben (je Person ein Formblatt 03) – auch wenn kein Einkommen besteht. Dabei ist jeweils der vollständige Einkommenssteuerbescheid inklusive aller Seiten einzureichen (auch der Textteil). Maßgeblich ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (BWZ). Der BWZ beginnt grundsätzlich mit dem Monat des Ausbildungsbeginns. Sofern der Einkommenssteuerbescheid nicht vorliegt, können Sie Ausdrucke aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einreichen.

Beispiel: Das Studium beginnt im Oktober 2026. Somit wird der BWZ von 10/2026 – 09/2027 gebildet. Es müssen also die Einkommenssteuerbescheide beider Elternteile aus dem Jahr 2024 eingereicht werden.

Meine Eltern verdienen inzwischen deutlich weniger als im vorletzten Kalenderjahr. Wie kann trotzdem das aktuelle Gehalt berücksichtigt werden?

Verdienen die Eltern oder auch nur ein Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich weniger als im nachzuweisenden vorletzten Kalenderjahr, kann die Berücksichtigung des aktuellen Einkommens bei der Berechnung des BAföG beantragt werden. Dazu ist zusätzlich zu Formblatt 03 ein „Aktualisierungsantrag“ (Formblatt 07) erforderlich.

Gibt es auch elternunabhängiges BAföG?

Beim BAföG handelt es sich grundsätzlich um eine elternabhängige Förderung. Dies gilt auch, wenn die Eltern geschieden / nicht verheiratet sind, man schon länger aus dem Elternhaus ausgezogen ist man verheiratet ist oder keinen Kontakt zu einem oder beiden Elternteilen mehr hat.
Ein Anspruch auf elternunabhängige Förderung wird von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 BAföG überprüft.
Studierende können elternunabhängiges BAföG bekommen, wenn sie

  • nach ihrem 18. Lebensjahr fünf Jahre gearbeitet haben und sich in dieser Zeit durch diese Arbeit selbständig finanzieren konnten.

oder

  • nach einer dreijährigen Berufsausbildung mindestens drei Jahre erwerbstätig waren und sich in dieser Zeit durch ihre Arbeit selbständig finanzieren konnten

oder

  • zu Beginn des Ausbildungsabschnitts ihr 30. Lebensjahr vollendet haben.

Welche Freibeträge gelten für das Einkommen der Eltern?

Durch unterschiedliche Freibeträge verringert sich das Einkommen der Eltern rechnerisch (z.B. Familienstand der Eltern, Anzahl der Geschwister). Aktuell bleiben anrechnungsfrei:

  • 540 € für miteinander verheiratete Eltern (gemeinsam)
  • 1.690 € für nicht miteinander verheiratete bzw. dauernd getrenntlebende Eltern.

Wirken sich meine Geschwister auf die Berechnung des BAföGs aus?

Ja, Geschwister der auszubildenden Person müssen bei der Beantragung von BAföG mit angegeben werden. Für diese gibt es Freibeträge. Die Freibeträge für die Geschwisterkinder, die keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung betreiben, steigen auf 770 € für jedes Geschwisterkind.

Meine Eltern weigern sich, ihre Einkommensnachweise abzugeben. Was kann ich tun?

Die Weigerung ist schnellstmöglich dem BAföG-Amt mitzuteilen.
Dieses kann

  • aufgrund des Verwaltungszwangs die Mitwirkung der Eltern oder des betreffenden Elternteils rechtlich erwirken

und

  • ggf. ein Vorausleistungsverfahren anstoßen, durch das auch ohne die Unterlagen der Eltern gefördert werden kann.

Meine Eltern weigern sich, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten oder können den vom BAföG-Amt festgelegten Beitrag nicht oder nur teilweise zahlen. Was kann ich tun?

Im Falle einer Weigerung sowie bei fehlender Leistungsfähigkeit sollte das BAföG-Amt informiert werden. Zudem kann ein Antrag auf Vorleistung gestellt werden (Formblatt 08). Das BAföG-Amt prüft die Unterhaltspflicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen und übernimmt den offenen Unterhaltsbeitrag.
Schulden und auch Vermögen der Eltern werden im Rahmen des BAföG-Verfahrens nicht berücksichtigt oder angerechnet.

Vereinbaren Sie dazu ein individuelles Beratungsgespräch unter 03641-5546 390, um die am besten geeignete Vorgehensweise für Ihren Fall zu besprechen.

Wenn die auszubildende Person Kinder hat: Formblatt 04

Eigene oder adoptierte Kinder müssen im BAföG-Antrag angegeben werden. Im Formblatt 04 werden unter anderem Angaben zu Name, Geburtsdatum und Haushaltszugehörigkeit gemacht.

Als Nachweise sind erforderlich:

  • Kopie der Geburtsurkunde (bei Adoptivkindern zusätzlich der Adoptionsbeschluss)
  • Bei volljährigen Kindern ggf. Nachweise zu Einnahmen (Z. B. Ausbildungsvergütung, Vergütung aus Arbeit, Minijobs und Ähnlichem, Unterhaltsleistungen)

Wie wirken sich eigene Kinder auf die Höhe des BAföG aus?

Für eigene Kinder bis zum 14. Lebensjahr erhöht sich der Bedarf der antragstellenden Person um 160€ für jedes Kind (Kinderbetreuungszuschlag). Zudem erhöhen sich die Freibeträge beim Einkommen und Vermögen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gezahlt und hat keine Auswirkungen auf das staatliche Kindergeld.

Durch die Betreuung meines Kindes kommt es zu Verzögerungen in meinem Studium. Wird dies bei der Förderungsdauer berücksichtigt?

Ja, und zwar im doppelten Sinn. Kommt es durch Schwangerschaft und / oder Betreuung eigener Kinder zu einer Verzögerung im Studium, führt dies zu einer Verlängerung der Förderung auch über die Regelstudienzeit hinaus. Die Dauer der Weiterförderung ist abhängig vom Alter des Kindes und der durch die Betreuung verursachten Verzögerung. Im Fall einer Weiterförderung aus diesem Grund wird BAföG zu 100% als Zuschuss geleistet.

Nachforderung von fehlenden Unterlagen

Fehlen Angaben oder Nachweise bei der Antragstellung, fordern wir diese zur Nachreichung bei Ihnen an. Dies kann zur Verlängerung der Bearbeitungszeit führen. Prüfen Sie daher Ihre Angaben und erforderliche Nachweise vor der Antragstellung sorgfältig. Sind Sie sich unsicher, welche Formblätter und Nachweise für Ihren Fall erforderlich sind, können Sie sich an unsere Service-Büros wenden oder das Service-Team telefonisch unter 03641-5546 390 erreichen.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund Ihrer besonderen Lebens- oder Ausbildungssituation zu weiteren Nachforderungen von Unterlagen kommen kann.

Zu den Ansprechpersonen

Vorschusszahlung bei längerer Bearbeitungszeit

Für Erstanträge sowie für Weiterförderungsanträge besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Vorschusszahlung, wenn über den Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten entschieden werden kann. Dies gilt nur, wenn der Antrag im Wesentlichen vollständig ist und alle erforderlichen Nachweise enthält. Im Wesentlichen vollständig ist ein BAföG-Antrag für vorläufige Zahlungen dann, wenn das Formblatt 01 (Antrag auf Ausbildungsförderung) oder das Formblatt 09 (Folgeantrag auf Ausbildungsförderung) vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Außerdem muss jeweils eine Einkommens- und Vermögenserklärung enthalten sein, ab dem fünften Fachsemester ist auch ein Leistungsnachweis nach § 48 Absatz 1 Satz 1 BAföG erforderlich. Ein Förderungsantrag für ein Masterstudium im ersten Semester gilt dabei ebenfalls als Erstantrag.

Soziale Medien