BAföG-Weiterförderungsantrag

Welche Frist gilt für das Einreichen des BAföG-Weiterförderungsantrags?

Nach Ablauf des ersten bzw. aktuellen Bewilligungszeitraums ist die Weiterförderung von einem neuen Antrag abhängig. Für eine lückenlose Weiterförderung muss der im Wesentlichen vollständige (ausgefüllt und unterschrieben) Weiterförderungsantrag spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden.


Wie kann ich meinen Weiterförderungsantrag stellen?

  • Empfohlen: Online über bafoeg-digital.de (BundID aktivierte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nötig)

  • Digital per E-Mail an f@bafoeg-thueringen.de mit den relevanten Formblättern und Nachweisen im Anhang
    • Anhänge werden ausschließlich als PDF-Dateien akzeptiert.
    • Dateien dürfen maximal 15 MB groß sein
    • Unterlagen sollten richtig herum (in Leserichtung) gescannt und in der richtigen Reihenfolge sein.
    • Jedes Formblatt und jeder Nachweis in einer separaten Datei senden
    • Förderungsnummer ohne Leerzeichen und Bindestriche im Betreff der E-Mail angeben, damit die Unterlagen automatisch Ihrer Akte zugeordnet werden können
  • Analog per Post an

    Studierendenwerk Thüringen
    Amt für Ausbildungsförderung
    Postfach 100 240
    07702 Jena

    Hinweis:
    Unterlagen bitte nicht tackern,
    keine Büroklammern
    und
    keine Klarsichthüllen verwenden.


Welche Formblätter muss ich für meinen BAföG-Weiterförderungsantrag ausfüllen?

Welche Formblätter für Ihren Folgeantrag relevant sind, hängt davon ab, ob sich Ihre persönlichen Verhältnisse seit dem letzten Antrag wesentlich verändert haben:

  • Formblatt 09 (Folgeantrag) – verkürzter Antrag, wenn Ihre persönlichen Verhältnisse ähnlich geblieben sind.
    oder
    Formblatt 01 – ausführlicher Antrag, z. B. bei Einkommens- / Vermögensveränderung, Fachrichtungs- / Hochschulwechsel, Heirat / Scheidung, Urlaubssemester vor dem neuen Bewilligungszeitraum etc.

  • Formblatt 02 – Aktuelle Studienbescheinigung Ihrer Hochschule nach § 9 BAföG

Je nach Ihrer individuellen Situation können weitere Formblätter und Nachweise erforderlich sein, z. B.:

  • bei Einkommensänderung der Eltern (Formblatt 03)
  • bei Erreichen des 5. Fachsemesters als Leistungsnachweis (Formblatt 05)
  • bei Überschreitung der Regelstudienzeit / Förderungshöchstdauer (Formblatt 10)

Sie sind sich unsicher, welche Unterlagen Sie für Ihren BAföG-Weiterförderungsantrag einreichen müssen?
Kontaktieren Sie unser Service-Team unter 03641-5546 390 oder nutzen Sie die Sprechzeiten unserer Service-Büros vor Ort.

Ausnahme Masterstudiengang:

Ein Masterstudiengangs gilt als neuer Ausbildungsabschnitt. Für den ersten Bewilligungszeitraum im Master ist daher ein vollständiger Erstantrag (Formblatt 01 mit allennötigen Unterlagen) erforderlich. Erst für nachfolgende Bewilligungszeiträume im Masterstudiengang wird jeweils wieder ein Weiterförderungsantrag gestellt.


Warum und wann muss ich einen Leistungsnachweis einreichen?

Für die BAföG-Förderung ab dem 5. Fachsemester ist ein Leistungsnachweis erforderlich. Dieser bestätigt, dass Sie die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Studienleistungen erbracht haben. Welche Leistungen als üblich gelten, legt Ihre Hochschule fest und bescheinigt Ihnen diese in der Regel auf dem Formblatt 05. Die Hochschule kann auch festlegen, wie viele Leistungspunkte für das jeweils erreichte Semester üblich sind; dann reicht die Vorlage des entsprechenden Studienkontoauszugs (ECTS-Nachweis). Näheres zu den erforderlichen Leistungspunkten kann Ihnen das Prüfungsamt Ihrer Hochschule mitteilen.

An einigen Hochschulen in Thüringen kann das Formblatt 05 durch die Vorlage des Transcript of Records ersetzt werden. Beispielsweise für Studierende der IU (Internationale Hochschule) genügt die Vorlage des Transcript of Records mit mindestens 80 ECTS-Leistungspunkten zum Ende des 4. Fachsemesters.

Reichen Sie den Leistungsnachweis möglichst zusammen mit Ihrem Weiterförderungsantrag ein. Wird der Antrag bereits im Laufe des 4. Fachsemesters gestellt, kann unter Umständen auch der Leistungsstand des 3. Fachsemesters ausreichen. Für die Beschaffung und fristgerechte Einreichung des Leistungsnachweises sind Sie selbst verantwortlich. Je früher der Weiterförderungsantrag mit dem Leistungsnachweis im 4. Fachsemester gestellt wird, desto besser.

Was passiert, wenn ich keinen positiven Leistungsnachweis vorlegen kann?

Ohne positiven Leistungsnachweis besteht ab dem 5. Fachsemester kein Förderungsanspruch. Ausnahmen gelten nur für anerkannte Gründe, z. B:

  • Krankheit,
  • Schwangerschaft,
  • Kindererziehung (bis zum 14. Lebensjahr),
  • Behinderung,
  • Häusliche Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3,
  • Gremientätigkeit,
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die für den nächsten Studienabschnitt erforderlich ist (z. B. Physikum im Medizinstudium, 1. Staatsexamen im Lehramtsstudium)

Können Sie den erforderlichen Leistungsstand aus einem wichtigen Grund nicht nachweisen, können Sie beim BAföG-Amt eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises beantragen. Gern können Sie dafür das Formular „Antrag auf spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Absatz 2 BAföG“. Außerdem sollten folgende Unterlagen angehangen werden:

  • geeignete Nachweise (z. B. ärztliches Attest)
  • Formblatt 05 oder ECTS-Nachweis (negativer Leistungsnachweis)

Ob die Förderung weitergezahlt wird, entscheidet das BAföG-Amt anhand der vorgelegten Nachweise im Einzelfall.


Besonderheiten während des Studiums


Urlaubssemester: Kann ich während des Urlaubssemesters BAföG erhalten?

Urlaubssemester werden in der Regel nicht gefördert. Ausnahmen können gelten, wenn die Beurlaubung zum Zwecke eines (Pflicht-)Praktikumssemesters oder eines Auslandsstudiums erfolgt.


Praktikum: Kann ich während meines Praktikums BAföG erhalten?

Ja, wenn das Praktikum Pflichtbestandteil Ihres geförderten Studiums ist und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist, kann es für die Pflichtdauer gefördert werden (z. B. Praxissemester oder Pflichtpraktikum).


Rückwirkende Beurlaubung: Ich muss mich aus gesundheitlichen Gründen rückwirkend beurlauben lassen. Wie wirkt sich das auf meinen BAföG-Anspruch aus?

Bei einer rückwirkenden Beurlaubung entfällt der BAföG-Anspruch in der Regel für das komplette Semester. Die gewährte Leistung wird zurückgefordert.


Überschreitung der Regelstudienzeit: Kann ich BAföG erhalten, wenn ich mein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließe?

In der Regel entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Die Förderungshöchstdauer endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses der Abschlussprüfung erfolgt. Spätestens endet die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Um Auch darüber hinaus BAföG erhalten zu können, gibt es folgende Optionen:

  • Verlängerung nach § 15 Abs.3 BAföG beantragen (Formblatt 10, Punkt A.) – es muss einer der im § 15 Abs. 3 BAföG aufgeführten Gründe zutreffen, z. B. häusliche Pflege naher Angehöriger, Schwangerschaft, Pflege / Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre, Behinderung etc.
  • Flexibilitätssemester beantragen (Formblatt 10, Punkt B.) – einmalig pro Person während der Studienlaufbahn ohne Angabe von Gründen möglich
  • Studienabschlusshilfe beantragen (Formblatt 10, Punkt C.) – zinsloses Darlehen für maximal 12 Monate, wenn Sie BAföG erhalten haben bzw. erhalten könnten, nicht mehr als vier Semester über die Regelstudienzeit liegen und der Abschluss innerhalb von 12 Monaten erreichbar ist.

Endgültiges Nichtbestehen: Mein Studium hat mehrere Fächer, von denen ich eines endgültig nicht bestanden habe. Welche Konsequenzen hat das für mein BAföG?

Das endgültige Nichtbestehen muss dem BAföG-Amt unverzüglich mitgeteilt werden (03641-5546 390). Das Problem liegt darin, dass je nach Gewichtung des Fachs (Anteil der ECTS-Punkte des Fachs an der Gesamtpunktzahl des Studiums) das Studium nicht mehr als Vollzeitstudium gewertet werden kann. Dies kann dazu führen, dass der BAföG-Anspruch entfällt, auch wenn Sie nominell in dem betreffenden Fach noch eingeschrieben sind.


Fachrichtungswechsel:

Wie wirkt sich ein Fachrichtungswechsel auf mein BAföG aus?

Ein Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch ist beim BAföG bis zum Beginn des 5. Fachsemesters grundsätzlich möglich, ohne den Förderungsanspruch zu verlieren.

Beim ersten Fachrichtungswechsel wird bis zum Beginn des 4. Fachsemesters in der Regel automatisch ein wichtiger Grund angenommen (Regelvermutung). Eine zusätzliche Begründung ist meist nicht erforderlich.

Bei einem zweiten oder weiteren Fachrichtungswechsel müssen die Gründe ausführlich erläutert und nachgewiesen werden.

Wichtig: Der Wechsel muss unverzüglich erfolgen, sobald der Grund dafür bekannt ist. Wer im bisherigen Studiengang eingeschrieben bleibt, obwohl bereits feststeht, dass ein Wechsel erfolgen soll, kann seinen BAföG-Anspruch gefährden.

Gilt der Wechsel eines einzelnen Fachs auch als Fachrichtungswechsel?

Ja. In einem Mehrfächerstudium wird auch der Wechsel eines einzelnen Fachs grundsätzlich als Fachrichtungswechsel gewertet und muss beim BAföG berücksichtigt werden. Ausnahme: Der Wechsel eines Neben- oder Ergänzungsfachs ist in der Regel unschädlich, wenn sich die Studiendauer dadurch nicht verlängert. Hierfür ist eine Bescheinigung der Hochschule erforderlich.

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