Wieder vorgezogene Zahlungen für BAföG-Anträge möglich – auch für Erstanträge
Stichtag für die Studierenden der staatlichen Thüringer Hochschulen ist der 31. Juli 2026
26.06.2026
Thüringer Studierende, die zum Wintersemester 2026/27 einen Erst- oder Folge-Antrag auf BAföG stellen, sollen, wie zuletzt im Herbst 2025, vorgezogene Zahlungen erhalten, auch falls der eigentliche Bescheid noch nicht erstellt werden kann. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) und das Studierendenwerk Thüringen möchten dadurch die Auswirkungen der weiterhin langen Bearbeitungszeiten für Studierende abmildern.
Mit dem gegenüber dem Vorjahr nach rechtlicher Prüfung modifizierten Regelwerk werden mehr Studierende als im vergangenen Jahr vorläufige Zahlung zu ihrem BAföG-Antrag erhalten können. Wichtig ist hierfür aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass der BAföG-Antrag auf Weiterförderung bzw. Erstförderung von Studierenden staatlicher Hochschulen bis zum 31. Juli 2026 beim BAföG-Amt eingereicht werden und im Wesentlichen vollständig sein muss.
Voraussetzung für den Erhalt der Abschlagszahlung
Das BAföG-Amt hat ein großes Interesse daran, dass möglichst viele BAföG-Empfänger*innen Zahlungen erhalten können. Der Stichtag für die Möglichkeit der vorläufigen Zahlung vor dem endgültigen Bescheid ist für die Studierenden der staatlichen Thüringer Hochschulen ein gestellter BAföG-Antrag bis zum 31. Juli 2026 für den Bewilligungszeitraum ab dem kommenden Wintersemester. Für alle anderen Studierenden müssen die Weiterförderungsanträge auf BAföG zwei Monate vor ihrem individuellen Bewilligungszeitraum gestellt sein.
Als im Wesentlichen vollständig gilt ein BAföG-Antrag im Sinne dieser Regelung für vorläufige Zahlungen, wenn das Formblatt 01 (Antrag auf Ausbildungsförderung) oder das Formblatt 09 (Folgeantrag auf Ausbildungsförderung) vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist sowie jeweils eine Einkommens- und Vermögenserklärung enthält. Ab dem fünften Fachsemester ist auch ein Leistungsnachweis nach § 48 Absatz 1 Satz 1 BAföG erforderlich. Zu beachten ist, dass ein Förderungsantrag für ein Masterstudium im ersten Semester ebenfalls als Erstantrag gilt. Zum eigentlichen Bescheid notwendige Nachweise von Eltern, der Hochschule wie zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung oder von Dritten können, falls sie zum Stichtag für vorläufige Zahlungen noch nicht vorliegen, auch nach diesem Stichtag nachgereicht werden. Auch wenn sie nach dem Stichtag vorgelegt wird, ist die Immatrikulationsbescheinigung bis zur Zahlung selbst nachzureichen.
Sind die Voraussetzungen bei einem Weiterförderungsantrag erfüllt, wird das BAföG-Amt einen Bescheid zur Weiterzahlung gemäß der bisherigen Förderung ausstellen und das Geld in dieser Förderhöhe auszahlen. Mit diesem Bescheid wird allerdings keine Entscheidung über den Grund, die zustehenden Bedarfe und die Höhe der Zahlung nach dem BAföG getroffen. Der Bescheid knüpft zunächst nur an dem vorangegangenen Bescheid und der damit gewährten Zahlung als Maß für die Höhe der vorläufigen Weiterzahlung an.
Ob tatsächlich ein Recht auf die Geldleistung nach dem BAföG besteht, steht mit der vorläufigen Zahlung noch nicht fest. Die Gelder werden nur vorläufig bewilligt und mit einem Vorbehalt der Rückforderung versehen. Die Zahlungsempfänger*innen erfahren erst mit dem folgenden BAföG-Bescheid und nach eigener Vorlage aller dafür erforderlicher Unterlagen, ob und in welcher Höhe ihnen Förderungsgelder zustehen.
Das Studierendenwerk Thüringen rät, für die Beantragung unbedingt das Onlineportal www.bafoeg-digital.de zu nutzen. Bei Fragen stehen Ihnen die Servicebüros und das Serviceteam zur Seite.
Beschleunigung der Bearbeitung durch 6,4 Mio. zusätzliche Mittel erwartet
Durch die zunehmende Komplexität der Fallbearbeitung, vor allem wegen unvollständiger Anträge und komplexer gewordenen Lebens- und Erwerbsbiografien vieler Studierender und die damit entstehende Mehrarbeit der BAföG-Sachbearbeitenden durch Nachforderungen von Unterlagen, wird der Freistaat Thüringen einen verbesserten Stellen- und Bearbeitungsschlüssel vorsehen. Um den Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 BAföG als Auftragsangelegenheit des Bundes wahrnehmen zu können, ist zudem eine deutliche Aufstockung der Stellen beim BAföG-Amt auf mehr als siebzig in Aussicht. Dafür wird das TMBWK die für den BAföG-Vollzug zur Verfügung gestellten Mittel von ca. 5,1 Mio. Euro im Jahr 2025 auf 6,4 Mio. Euro rückwirkend ab dem Jahr 2026 erhöhen. Die Vereinbarung dafür ist in Vorbereitung, so dass die Mittel in Kürze bereitgestellt werden können.
Das Studierendenwerk Thüringen hat zudem den Vertrag mit dem Drittanbieter zur Unterstützung bei der Prüfung und Anforderung von fehlenden Antragsunterlagen verlängert. Bis Mai 2026 wurden von diesem Dienstleister in rund 3.000 Verfahren fehlende Unterlagen nachgefordert.
BAföG-Reform: Petition unterschreiben
Das Studierendenwerk Thüringen möchte auf die Online-Petition „Versprochen ist versprochen – BAföG jetzt retten!“ aufmerksam machen. „Die Erweiterung des Personenkreises der BAföG-Berechtigten, also dass mehr Studierende BAföG erhalten, die Erhöhung der Bedarfssätze und eine Verfahrensvereinfachung sind dringend notwendig – die Reform ist längst überfällig und darf nicht ausfallen“ betont Torsten Schubert, Geschäftsführer des Studierendenwerks Thüringen und möchte dazu aufrufen, die Petition zu unterschreiben; auch diejenigen, die nicht unmittelbar BAföG-berechtigt sind. Die stark steigenden Mieten in den Hochschulstädten, die gestiegenen Preise für Lebensmittel und Energie setzen den Studierenden enorm zu und erschweren die Möglichkeit zum Studieren. „Wir brauchen die BAföG-Reform heute und nicht nach dem Ende des Studiums.“ so auch Horst Gerhard Reglich, Mitglied der Konferenz Thüringer Studierendenschaften. Die im Vorjahr versprochenen Verbesserungen bei den BAföG-Bedarfssätzen, der Wohnkostenpauschale und den Freibeträgen müssen daher schnellstmöglich Realität werden.