Studienstarthilfe nach §56 BAföG

Mit den aktuellen Änderungen des BAföG wurde die Studienstarthilfe als Förderungsinstrument nach den §§ 56 ff BAföG eingeführt. Studierende können dabei 1.000 € Förderung erhalten, um alles Notwendige für ihren Studienstart zu finanzieren. Dies kann z.B. ein Laptop, Bücher oder die Kaution für die Unterkunft sein.

Förderungsberechtigt sind finanziell besonders bedürftige Studierende, die:

  • ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • sich erstmals und für ein Vollzeitstudium immatrikulieren

und

  • im Monat vor dem Beginn ihres Hochschulstudiums eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen haben:

Nr. 1:   Bürgergeld oder Leistungen an Auszubildende

Nr. 2:   Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Nr.3:    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Nr. 4:   Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV

Nr. 5:   Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung

Nr. 6:   Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nr. 7:   Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Nr. 8:   Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Nr. 9:   Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 BAföG: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 91 Absatz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Wo und wie kann ich Studienstarthilfe beantragen?

Die Studienstarthilfe kann ausschließlich online über www.bafoeg-digital.de beim Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.

Der Antrag auf Gewährung der Studienstarthilfe muss innerhalb der ersten beiden Monate (für das Wintersemester i.d.R. bis zum 31. November) nach Beginn Ihres Studiums gestellt werden.

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